Historischer Mietvertrag

Hausordnung
Hausordnung

Für das Öffnen der Haustüren in der Nacht sind 10 Pfennige an den Hausmann zu zahlen.

Es darf kein Hausschlüssel geführt oder benutzt werden, welche vom Vermieter nicht selbst verabreicht worden ist.

Die Mieträume sind stets gehörig zu lüften.

Zum Halten von Haustieren bedarf es der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

Haus-. Hof und Vortüren zu Keller und Boden sind jederzeit zuzumachen bzw. zu verschließen.

Höfe, Torwege, Hausfluren, Vorräume zu Keller und Boden, Treppen und deren Zugänge dürfen ohne Genehmigung der Vermeiters zum Aufstellenund Belegen mit irgend welchen Gegenständen nicht benutzt, insbesondere dürfen Firmenschilder nur mit Genehmigung des Vermieters angebracht werden.

Die Bodenkammern dürfen zur Aufbewahrung von Feuerungsmaterial und leicht zu entzündlichen Stoffen nicht benutzt werden, auch sind deren Fenster des Nachts, sowie bei Schnee- und Regenwetter geschlossen zu halten, der hereingewehte Schnee, Regen und Ruß aber ist sofort zu beseitigen.

Hausfluren und Treppen sind stets sauber und reinlich zu halten, täglich vor 10 Uhr Vormittags zu kehren und mindestens jeden Mittwoch und Sonnabend abends zu scheuern. Auch sind die Treppengeländer sowie die Treppen- und Flurfenster jeden Sonnabend zu reinigen und alle Verunreinigungen, z.b. vom Kohlenabladen und dgl. von dem betreffenden Hausbewohner sogleich beseitigen zu lassen.

Hausfluren und Treppen sind nur als Durchgang zu benutzen. Kindern und Dienstboten ist der Aufenthalt in den Hausfluren und auf den Treppen verboten und es hat sich daselbst niemand unnötiger Weise aufzuhalten.

Das Zuwerfen von Türen ist zu vermeiden, die Riegel und Bänder sind öfters einzuölen.

Lärm im Grundstück ist nicht gestattet und um die nächtliche Ruhe der Hausbewohner nicht zu stören, ist von Abends 10 Uhr an jede geräuschvolle Beschäftigung zu vermeiden.

Das Brennmaterial darf nur im Hofe oder an den vom Vermieter dazu bestimmten Plätzen zerkleinert werden.

Decken, Teppiche Möbel, Matratzen u.s.w dürfen nur in den Wochentagen vormittags bis 10 Uhr und auf dem im Hofe dazu angewiesenen Orte gereinigt werden. Zu den Fenstern heraus darf nichts ausgelegt und ausgehangen, nichts geworfen, geschüttet und gegossen und Blumenstöcke dürfen nur auf Untersetzer und hinter gut befestigete Eisenstäbe, andere Gegenstände aber nicht vor die Fenster gestellt werden.

In die Aschengrube darf nur Asche und in die Kehrichtgrube nur Kehricht geschüttet werden.

Die Wasserleitung und Klosetts sind stets sorgfältig zu benutzen und gegen Einfrieren zu schützen. Bei eintretendem Frost wird die Wasserleitung abgestellt und täglich nur während der vom Vermieter je nach Verhältnis der Kälte zu bestimmenden Zeit geöffnet. Der Raum unter und neben dem Ausguß ist stets trocken zu halten. Aufwasch- und Spülwasser, Kehricht, Asche Abraum, Stroh u. dgl. darf niemals in den Abtritt oder das Klosett geschüttet werden. Zuwiderhandelnde haben den gesamten dadurch entstehenden Schaden dem Vermieter zu ersetzen.

Bei vorhandenen Waschhause darf das Waschen der Wäsche nur in demselben geschehen und es ist solches zu diesem Behufe rechtzeitig zu bestellen, nach dessen Gebrauche aber sofort gereinigt zurückzugeben. Für die Benutzung des Waschhauses sind pro Tag 10 Pfg. an den Hausmann zu entrichten. In der Wohnung darf Wäsche weder gewaschen noch getrocknet werden.

Mit Feuer und Licht ist stets größte Vorsicht zu beobachten und namentlich dürfen Ställem Bodenräume und Niederlagen nicht mit offenem Licht, brennender Zigarre oder Pfeife betreten werden.

Die etwa vorhandenen Winter- oder Doppelfenster dürfen nur im Winterhalbjahre eingesetzt werden.


Nachtrag zum Mietvertrag vom 15. Sept. 1908. Ab 1. Januar 1912 beträgt der Jahresmietpreis 975 Mark. Der Mietvertrag behält sonst in allen seinen Punkten bis zum 31. März 1916 volle Gültigkeit. Die beiderseitig zustehende Kündigungsfrist läuft am 30. September 1915 ab.

Leipzig, am 30.Dezember 1911