Historischer Mietvertrag

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Auch steht in solchem Falle dem Vermieter das Recht zu, in dem Mieträumen Ausbesserungen im beliebigen Umfange vorzunehmen und dem neuen Mieter die Mieträume während der letzten 10 Tage vor Ablauf dieses Vertrags unentgeltlich zu überlassen, ohne das der frühere Mieter hierfür einen Nachlaß oder Entschädigung beanspruchen darf.

§10

Für den Fall der Verletzung oder des Todes des Mieters hat die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter oder seine Erben, soweit sie überhaupt von dem Gesetz gestattet ist, nur unter Einhaltung einer halbjährigen Frist jeweils spätestens am nächsten 31. März oder 30. September zu erfolgen. Besteht die Mietspartei aus mehreren Personen und es stirbt eine von diesen, so hat der noch am Leben gebliebene Mitteil den Betrag zu erfüllen.

§11

Die unter A angeführte Hausordnung gilt als Bestandteil des Vertrages. Zuwiederhandlungen berechtigen den Vermieter, nach zweimaliger fruchtloser Mahnungen zur Kündigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und zur sofortigen Rückforderung der Mieträume.

§12

Macht der Vermieter von dem ihm nach dem Gesetz oder nach den §§ 3,7,11 dieses Vertrags zustehenden Rechte auf Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Gebrauch, so kann er den etwa für das laufende Vierteljahr gezahlten Mietzins behalten oder den für diese Zeit noch nicht gezahlten Mietzins fordern, selbst wenn der Mieter vor Ablauf des laufenden Vierteljahrs die Mieträume verlassen sollte. Sollte indessen früher eine Wiedervermietung zu ermöglichen sein, so soll der dadurch erzielte Mietzins dem Mieter insoweit zu gut gerechnet und zurückerstattet werden, als er sich als eine Bereicherung des Vermieters darstellt. Die Geltendmachung eines weiteren, dem Vermieter durch vorzeitige, vom Mieter verschuldete Vertragsauflösung entstehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§13

Die vermietende Partei wird in diesem Vertage durchgängig als Vermieter , die mietende Partei als Mieter bezeichnet. Sind im §1 mehrere Personen als Mieter genannt, haften dieselben als Gesamtschuldner für die Erfüllung dieses Vertrages. Jede einzelne dieser Personen gilt als allein zur Vertretung der übrigen Mieter, insbesondere zur Erklärung und Empfangnahme von Kündigungen bevollmächtigt, wenn nicht im §1 ausdrücklich ein Bevollmächtigter der Mieter bezeichnet ist. Das Gleiche gilt von jedem der im §1 genannten Vermieter für die Vertretung der übrigen Bemieter.

§14

In allen nicht besonders geregelten Fällen gelten zwischen den Vertragsschließenden allenthalben die gesetzlichen und ortsüblichen Bestimmungen über Mietverträge und deren Erfüllung und Auflösung.

§15

Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrage bedürfen, um rechtswirksam zu sein, der schriftlichen Abfassung und Unterschrift beider vertragsschließenden Teile.


Der Bedarf von elektrischer Kraft zu Beleuchtungszwecken wird am 28. Dezember, 28. März, 28.Juni und 28. September am Zähler abgelesen und für die Kilowattstunde mit 0,60 M berechnet. Die sich ergebenden Beträge sind mit der Mietzinszahlung an den Vermieter, Leipzig, Inselstr. 22, 1. Etage abzuführen. Mit Ausnahme der Beleuchtungskörper und der Steckkontakte und der Ausschaltvorrichtung über den Betten im Schlafzimmer ist das elektrische Lichtleitungsnetz Eigentum des Vermieters.

Mit vorstehenden Bestimmungen erklären sich die Vertagschließenenden einverstanden und haben zur Beurkundung diesen

Miet-Vertrag

in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und eigenhändig unterschrieben

Leipzig am 15. Sept. 1908